Satzung des Vereins Freifunk Altdorf e.V.

§1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freifunk Altdorf e.V.“ und ist seit dem 31.08.2015 beim Amtsgericht Landshut unter der Vereinsregisternr. VR 200730 in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Sitz des Vereins ist Altdorf.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und der Betrieb kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke), insbesondere Freifunk-Netzwerke in Bayern.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    a. Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen
    c. Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke
    d. Unterstützung des Betriebs freier Netzwerke, auch durch den Betrieb dafür hilfreicher Serverinfrastruktur
    e. Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke nähergebracht werden soll
  3. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 gegebenen Rahmens erfolgen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitglieder haben Jahresmitgliedsbeiträge zu leisten. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende jedes Jahres zulässig. Er muss spätestens bis zum 01. September des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Vorstandschaft kann in begründeten Ausnahmefällen die Kündigungsfrist aussetzen.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4 Vorstandschaft

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Gewählt ist der Kandidat der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und der Höhe der Mitgliedsbeiträge ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an an den Förderverein Freie Netzwerke e. V., Mühlenstr. 8A, 14167 Berlin. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Altdorf 18.07.2023 Version 3